Ausländerstrafrecht

Das Ausländerstrafrecht richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieses beinhaltet in den §§ 95-98 Straf- und Bußgeldvorschriften.

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Typische Delikte

Gem. § 95 AufenthG ist unter anderem unter Strafe gestellt,

  • die unerlaubte Einreise und der unerlaubte Aufenthalt ohne einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz oder den erforderlichen Aufenhaltstitel
  • der Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen
  • unrichtige oder unvollständige Angaben zur Person
  • Verstoß gegen Auflagen durch einen ausgewiesenen Ausländer
  • Verstoß gegen räumliche Beschränkungen
  • Erschleichen eines Aufenhaltstitels, dazu zählt auch das Eingehen von Scheinehen
  • Einschleusen von Ausländern

Strafverteidigung

Zu beachten ist dabei, dass diese Delikte nur von Ausländern oder im Zusammenhang mit ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können. Eine strafrechtliche Sanktion kann auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Dies ist bei der Entwicklung der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen. Dementsprechend ist es wichtig, rechtzeitig einen Verteidiger zu kontaktieren, der Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen kann. Nicht selten kann dann auch die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Es ist zu empfehlen in diesem sehr speziellen Bereich des Strafrechts einen Anwalt einzuschalten. Nicht selten ist streitig, ob für eine Einreise überhaupt ein Visum benötigt wurde oder das Verlassen eines räumlich beschränken Bereichs konkret strafbar ist. Fraglich kann zudem auch sein, ob es sich tatsächlich um eine Scheinehe handelt. Hierbei ist zu beachten, dass gelegentlich auch der deutsche Ehegatte in den Verdacht einer beispielsweise Beihilfe zu illegaler Einreise gerät.

Expertise der Kanzlei

Auf diesem Rechtsgebiet kann ich auf einen weites Erfahrungsspektrum zurückgreifen, da ich regelmäßig die strafrechtliche Verteidigung bei Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz übernommen habe.