Anwendungsbereich
Zur Anwendung kommt das Jugendstrafrecht, wenn der jugendliche Täter zur Tatzeit mindestens 14 Jahre alt war. Als Heranwachsender wird bezeichnet, wer zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahre alt war. Auch für Heranwachsende kann das JGG zur Anwendung finden, wenn der Reifezustand des heranwachsenden Täters zur Tatzeit einem Jugendlichen gleichzustellen ist.
Expertise der Kanzlei
Durch meine jahrelange Erfahrung in der Verteidigung auf dem Gebiet der Jugendstrafverteidigung kann ich besondere Erfahrungen im Umgang mit jungen Mandanten auf weisen.