Steuerstrafrecht

Auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts greifen Strafrecht und Steuerrecht ineinander. In der Praxis ist dieses Rechtsgebiet aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten, sich im Zusammenhang mit dem Steuerrecht falsch zu verhalten, von großer Relevanz.

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Typische Delikte

In diesem Zusammenhang ist die wohl bedeutendste Norm § 370 der Abgabenordnung (AO), welche die Steuerhinterziehung regelt. Die Strafbarkeit wird sowohl durch aktives Tun also auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen begründet. Dabei meint das aktive Tun etwa über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Das Unterlassen bezieht sich darauf, die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen.

Jedoch kann eine Steuerhinterziehung nur vorsätzlich begangen werden. Bei fahrlässiger Begehungsweise kommt die Ahnung als Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Strafbefreiende Selbstanzeige

In der Praxis ist von bedeutender Relevanz das Mittel der strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO. Dabei besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen der Strafe zu entgehen, wenn der Täter die steuerlich relevanten Tatsachen umfassend offenlegt.

Expertise der Kanzlei

Aufgrund meines wirtschaftsstrafrechtlichen Schwerpunkts verfüge ich über einen reichen Erfahrungsschatz auch auf diesem Gebiet. Durch meine Kenntnisse kann ich mich umgehend mit dem Sachverhalt vertraut machen und realistische Einschätzungen über den Ausgang des Prozesses geben.