Überblick
Das Strafvollstreckungsrecht regelt alle Maßnahmen, die zur Einleitung und Überwachung des Urteilsspruchs notwendig sind. Handelt es sich um eine Freiheitsstrafe, ist meist die Frage, wann am Ende der Vollstreckung der verbliebene Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Im Strafvollstreckungsverfahren hat der Verurteilte ein Recht auf Verteidigung. Die Verteidigung kann Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft bzw. Bewährungsheft beantragen und soweit es erforderlich ist Einsicht in die Gefangenenpersonalakte.
Verbringt der Mandant bereits einige Zeit in Untersuchungshaft, kann der Verteidiger beantragen, dass der Mandant mit dem Urteilsspruch auf Bewährung freikommt. Weiterhin kann der Verteidiger aus verschiedenen Gründen einen Antrag auf Strafaufschub stellen, sodass die Vollstreckung der Strafe aufgeschoben wird und der Verurteilte damit zu einem späteren Zeitpunkt erst die Strafe antreten muss.
Es besteht zudem während der Haftstrafe die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe nach der Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 57 II StGB) oder nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 I StGB) zu stellen.
Strafverteidigung
Auch im Strafvollzugsrecht besteht das Recht auf eine Verteidigung. Dabei hat der Verteidiger auch hier ein Recht auf Akteneinsicht und zwar in sämtliche Akten, die über den Verurteilten geführt werden.
Nachdem der Verurteilte seine Haftstrafe angetreten hat, wird zeitnah ein Vollzugsplan erstellt werden, welcher beispielsweise Lockerungen regeln soll. Der Verteidiger kann an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen und den Mandanten unterstützen.
Zudem kann der Verteidiger dabei helfen, Ansprüche auf Zeitungen, Radio und Fernsehen durchzusetzen und Anträge auf Gewährung von Behandlungsmaßnahmen wie Ausgang, Freigang oder Urlaub stellen.