Typische Delikte
Darunter fallen solche Tatbestände wie die Insolvenzverschleppung (§ 15 InsO), Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB).
Auch darunter fallen können typische Begleitdelikte wie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Steuerhinterziehung (§§ 370 ff. AO).
Strafverteidigung
In diesen Fällen erfordert eine effektive Verteidigung besondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse und das Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge.
Das Insolvenzstrafrecht wird beherrscht von auslegungsbedürftigen Begriffen, die durch die Rechtsprechung präzisiert worden sind. Eine exzellente Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung zu den Begriffen der Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder der Fortführungsprognose ist hierbei unerlässlich.
Expertise der Kanzlei
Ich berate Sie gerne im Vorwege oder im Falle eines insolvenzstrafrechlichen Vorwurfs.